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Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten (oder der Schülerin/des Schülers bei Volljährigkeit) kann bei der Schulleitung im 13-jährigen Bildungsgang die 11. bzw. 12. Klasse im Ausland anerkannt werden. Somit setzen die Schülerinnen und Schüler ihre Schullaufbahn jeweils an der Stelle fort, an der sie das Auslandsschuljahr begonnen haben.

Bei Abitur in 12 Jahren können sich Schülerinnen und Schüler, denen von der Versetzungskonferenz ein Überspringen der Einführungsphase empfohlen wurde, für ein Auslandsschuljahr beurlauben lassen und nach der Rückkehr direkt in die Qualifikationsphase eintreten. Unabhängig von einer Empfehlung der Versetzungskonferenz können besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler nach ihrer Rückkehr aus einem einjährigen Auslandsaufenthalt bei der Schulleitung einen Antragr auf direkten Übergang in die Qualifikationsphase stellen. Dies betrifft in der Regel den Zeitraum der 10. Klasse und bei einem Auslandsschuljahr auf der Südhalbkugel die erste Hälfte der 11. Klasse. 

 

Originaltext der Verordnung

Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe der Gymnasien und Gesamtschulen in Schleswig-Holstein (Oberstufenverordnung - OVO) [Vom 21. Dezember 1998]

§ 2 Einführungszeit

"(1) (…)

Besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler, die in der Jahrgangsstufe 11 im Rahmen eines mindestens halbjährigen, höchstens einjährigen Schulbesuches im Ausland beurlaubt wurden, können nach ihrer Rückkehr einen Antrag auf Überspringen eines Schulhalbjahres der Einführungszeit oder der gesamten Einführungszeit stellen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist der Antrag jeweils von den Eltern zu stellen. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter."

§ 13 Abiturprüfung

"(7) Schülerinnen und Schülern, die in der Jahrgangsstufe 12 im Rahmen eines mindestens halbjährigen, höchstens einjährigen Schulbesuches im Ausland beurlaubt wurden, können auf Antrag ausnahmsweise Beleg- und Einbringungsverpflichtungen aus der Jahrgangsstufe 11 auf die für die Jahrgangsstufe 12 geregelten Verpflichtungen angerechnet werden, bei halbjährigem Aufenthalt nur die Leistungen aus dem zweiten Halbjahr der Einführungszeit. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er hat sich vom besonderen Leistungsvermögen der Schülerin oder des Schülers zu überzeugen. Die Übernahme ausländischer Leistungsbewertungen ist nicht möglich."

(Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite "Bildung Schleswig-Holstein")

 

Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) [Vom 2. Oktober 2007]

§ 1 Gliederung der Oberstufe

"Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine Einführungsphase und eine Qualifikationsphase. Die Einführungsphase umfasst zwei, die Qualifikationsphase vier Schulhalbjahre. Im achtjährigen Bildungsgang umfasst die Oberstufe die Jahrgangsstufen 10 bis 12, im neunjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufen 11 bis 13."

§ 2 Eintritt in die Oberstufe, Überspringen, Versetzung, Aufstieg und Rücktritt in der Oberstufe

"(4) Nach Rückkehr aus einem Auslandsaufenthalt wird die Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Hiervon abweichend können

1. besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler, die in der Einführungsphase im Rahmen eines mindestens halbjährigen, höchstens einjährigen Schulbesuchs im Ausland beurlaubt wurden, nach Rückkehr einen Antrag auf Überspringen eines Schulhalbjahres der Einführungszeit oder der gesamten Einführungszeit stellen;

2. Schülerinnen und Schülern, die im ersten Jahr der Qualifikationsphase im Rahmen eines mindestens halbjährigen Schulbesuchs im Ausland beurlaubt wurden, auf Antrag Ergebnisse aus der Einführungsphase auf die für die Qualifikationsphase geregelten Verpflichtungen angerechnet werden, bei halbjährigem Aufenthalt nur die Ergebnisse aus dem zweiten Halbjahr der Einführungszeit.

Über die Anträge entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamtqualifikation (§ 20) nicht übernommen werden.

(5) Die Versetzungskonferenz überprüft im achtjährigen Bildungsgang zum Abschluss der neunten Jahrgangsstufe und im neunjährigen Bildungsgang zum Abschluss der zehnten Jahrgangsstufe, ob einer Schülerin oder einem Schüler das Überspringen der Einführungsphase empfohlen werden kann. Über die Annahme der Empfehlung entscheiden die Eltern."

 


Die wichtigsten Informationen sind im AJA-Flyer zusammengefasst, der kostenfrei bei AJA bestellt und hier heruntergeladen werden kann:

"Für ein Schuljahr ins Ausland - so geht´s in Schleswig-Holstein!"

Diesen Flyer hat AJA in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein erstellt.