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Sachsen-Anhalt

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Die Anerkennung eines Auslandsschuljahres erfolgt auf Antrag beim Landesverwaltungsamt. Der Schulbesuch im Ausland kann auf den Besuch der Einführungsphase (10. Klasse) angerechnet werden, wenn entsprechende Leistungen und Fächerbelegungen nachgewiesen werden.

Eine Beurlaubung vom Besuch der Qualifikationsphase für einen Schulbesuch im Ausland sowie eine Unterbrechung der Qualifikationsphase sind nicht vorgesehen.

Originaltext der Verordnung

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung)
[vom 24. März 2003, geändert durch Verordnung vom 17. November 2006 (GVbl. LSA S. 526]

§ 5 Schulbesuch im Ausland

„(1) Eine Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland kann auf Antrag für die Zeit eines nachgewiesenen längstens einjährigen Schulbesuchs im Ausland durch das Staatliche Schulamt genehmigt werden, wenn regelmäßiger Schulbesuch in einem vergleichbaren Bildungsgang nachgewiesen wird.

(2) Der Schulbesuch im Ausland kann auf Antrag durch das Staatliche Schulamt auf den Besuch der Einführungsphase angerechnet werden. Umfasst dieser Schulbesuch im Ausland auch das zweite Halbjahr der Einführungsphase, kann der Eintritt in die Qualifikationsphase ohne Versetzungsentscheidung erfolgen, wenn in der jeweiligen Landessprache, einer weiteren Fremdsprache, Mathematik, einer Naturwissenschaft und einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes zumindest ausreichende Leistungen erzielt worden sind. Das Staatliche Schulamt kann im Einzelfall den Eintritt in die Qualifikationsphase auch zulassen, wenn eine vollständige entsprechende Belegung im Gastland nachweislich nicht möglich war. Die mit der Versetzung in die Qualifikationsphase erreichbaren Berechtigungen werden in diesen Fällen durch mindestens 05 Punkte in allen Kursen des ersten Kurshalbjahres erreicht, wobei eine Minderleistung bis 01 Punkten zugelassen ist.

(3) Erfolgt die Beurlaubung nach dem Absolvieren der Einführungsphase und vor Eintritt in die Qualifikationsphase, wird diese Zeit nicht auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.

(4) Eine Beurlaubung vom Besuch der Qualifikationsphase für einen Schulbesuch im Ausland ist unzulässig.

(5) Leistungen, die an einer deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erzielt worden sind, sind bei Rückkehr während der Einführungsphase für die Erstellung der Jahresnoten zu berücksichtigen.“

Informationsflyer von AJA

Die wichtigsten Informationen sind im AJA-Flyer zusammengefasst, der hier heruntergeladen werden kann:

AJA-Flyer "Anerkennung eines Auslandsschuljahres auf die Schulzeit in Sachsen-Anhalt"

Diesen Flyer hat AJA in Zusammenarbeit mit dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt erstellt.