Sachsen
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Aktualisiert (Mittwoch, den 10. August 2011 um 15:29 Uhr)
Schülerinnen und Schüler können sich nach der 9., 10. oder 11. Klasse für ein Auslandsschuljahr beurlauben lassen. Die Anerkennung des Auslandsschuljahres nach der 9. oder 10. Klasse auf den Bildungsgang in Deutschland ist möglich, wenn der Nachweis vergleichbarer Lerninhalte und des regelmäßigen Schulbesuchs erbracht ist. Während der Qualifikationsphase ist keine Anrechnung des Auslandsschuljahres auf den Bildungsgang in Deutschland möglich.Originaltext der Verordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY)
SächsGVBl. Jg. 2004 Bl.-Nr. 10 S. 336, ber. S. 576 Fsn-Nr.: 710-1.28/2
Fassung gültig ab: 01.08.2008
§ 31 Schulbesuch im Ausland
(1) Nach den Klassenstufen 9 und 10 sowie nach der Jahrgangsstufe 11 können Schüler, die die Klassen- oder Jahrgangsstufe nicht wiederholen müssen, auf ihren Antrag, bei minderjährigen Schülern auf Antrag der Eltern, von der Sächsischen Bildungsagentur für die Zeit eines längstens einjährigen Schulbesuchs im Ausland beurlaubt werden. Die Genehmigung einer Beurlaubung nach der Jahrgangsstufe 11 erfordert, dass die Voraussetzungen für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 nach Ablauf der Beurlaubung gesichert sind. Der Schüler hat keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Kursangebotes.
(2) Nach Beendigung des Schulbesuchs im Ausland im Anschluss an die Klassenstufen 9 und 10 wird der Unterricht in der Klassenstufe oder Jahrgangsstufe fortgesetzt, in die der Schüler vor der Beurlaubung versetzt worden ist. Auf Antrag des Schülers kann die Sächsische Bildungsagentur genehmigen, dass der Unterricht bei Beurlaubung nach der Klassenstufe 9 in der Jahrgangsstufe 11 fortgesetzt wird, wenn eine Schule im Ausland mit vergleichbaren Lerninhalten regelmäßig besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird.19
19 § 31 neu gefasst durch VO vom 11. April 2008 (SächsGVBl. S. 276)
§ 18 Versäumnis von Klausuren, Unterrichtsversäumnisse
(2) Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen kann der Kursfachlehrer eine gesonderte Leistungsermittlung ansetzen.
Informationsflyer von AJA
Die wichtigsten Informationen auf einen Blick erhalten Sie auch im AJA-Flyer "Anerkennung eines Auslandsschuljahres auf die Schulzeit in Sachsen" .
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