Saarland
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Aktualisiert (Dienstag, den 14. Juli 2009 um 11:54 Uhr)
Ein Auslandsschuljahr während der Einführungsphase kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers nach Einzelfallbetrachtung durch die Schulleitung anerkannt werden.
Originaltext der Verordnung
§ 82 Schüleraustausch
"(1) Die an anerkannten deutschenAuslandsschulen und an Europäischen Schulen erbrachten Schulzeitenwerden auf den Leistungsnachweis und die Verweildauer in dergymnasialen Oberstufe angerechnet.
(2) Im übrigen werden Schulzeiten,die im Ausland verbracht worden sind, auf den Leistungsnachweis und dieVerweildauer in der Hauptphase nicht angerechnet; eine Anrechnung aufden Leistungsnachweis und die Verweildauer in der Einführungsphasebedarf in jedem einzelnen Falle der Entscheidung durch denSchulleiter/die Schulleiterin."
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