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Saarland

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Ein Auslandsschuljahr während der Einführungsphase kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers nach Einzelfallbetrachtung durch die Schulleitung anerkannt werden.

Originaltext der Verordnung 

Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO)
[vom 26. Oktober 1995 (Amtsblatt, S. 1142), zuletzt geändert am 02. Juli 2007 (Amtsblatt 2007, S. 1315)]

§ 82 Schüleraustausch

"(1) Die an anerkannten deutschenAuslandsschulen und an Europäischen Schulen erbrachten Schulzeitenwerden auf den Leistungsnachweis und die Verweildauer in dergymnasialen Oberstufe angerechnet.

(2) Im übrigen werden Schulzeiten,die im Ausland verbracht worden sind, auf den Leistungsnachweis und dieVerweildauer in der Hauptphase nicht angerechnet; eine Anrechnung aufden Leistungsnachweis und die Verweildauer in der Einführungsphasebedarf in jedem einzelnen Falle der Entscheidung durch denSchulleiter/die Schulleiterin."