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Niedersachsen

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Bei einem dreizehnjährigen Bildungsgang kann ein Schulbesuch im Ausland in der Einführungsphase (11. Klasse) auf Antrag anerkannt werden, wenn ein regelmäßiger Schulbesuch im Ausland nachgewiesen wird. Findet der Auslandsaufenthalt während der gesamten Einführungsphase oder im zweiten Schulhalbjahr statt, kann die Schülerin/der Schüler ohne Versetzungsentscheid zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt werden.

Bei einem zwölfjährigen Bildungsgang können im Ausland erbrachte Leistungen im Regelfall nicht auf die in der Einführungs- oder Qualifikationsphase zu erbringenden Leistungen angerechnet werden. In Ausnahmefällen kann die Schule auf Antrag Unterrichtsleistungen, die an einer ausländischen Schule erbracht wurden, anrechnen, wenn der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht ist.

Bitte beachten Sie die zusätzlichen Hinweise unten.

Originaltext der Verordnung 

Auszug aus der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)

Vom 17.Februar 2005 (Nds.GVBl. Nr.4/2005 S.51; SVBl. 4/2005 S.171), geändert durch VO vom 12.4.2007 (Nds.GVBl. Nr.9/2007 S.137; SVBl. 5/2007 S.159), vom 13.6.2008 (Nds.GVBl. Nr.13/2008 S.217; SVBl. 7/2008 S.206) und vom 17.5.2010 (Nds.GVBl. Nr.14/2010 S.224; SVBl. 7/2010 S.245):

"§ 4 Schulbesuch im Ausland

(1) Die Zeiten eines regelmäßigen und gleichwertigen Schulbesuchs im Ausland werden auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet, jedoch nicht zulasten der Schülerin oder des Schülers.

(2) 1Bei einem Schulbesuch im Ausland erbrachte Leistungen können bei einem zwölfjährigen Bildungsgang auf die in der Einführungs- oder der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zu erbringenden Leistungen im Regelfall nicht angerechnet werden. 2Die Schule kann auf Antrag Unterrichtsleistungen, die an einer anerkannten deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erbracht worden sind, anrechnen. 3Ausnahmsweise kann die Schule auf Antrag Unterrichtsleistungen, die an einer sonstigen ausländischen Schule erbracht worden sind, auf die im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase und im ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zu erbringenden Leis-tungen anrechnen, wenn der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht ist. 

(3) 1Die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kann in einem dreizehnjährigen Bildungsgang auf Antrag verkürzt werden, soweit die Schülerin oder der Schüler einen regelmäßigen und gleichwertigen Schulbesuch im Ausland nachweist. 2Wird die Einführungsphase wegen eines Schulbesuchs nach Satz 1 ganz erlassen oder um das zweite Schulhalbjahr verkürzt, so ist die Schülerin oder der Schüler ohne Versetzung zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt.

(4) Im Fall der Anrechnung nach Absatz 2 oder der Verkürzung nach Absatz 3 kann die Schule unter Berücksichtigung des Schulbesuchs im Ausland bei der Wahl der Prüfungsfächer und hinsichtlich der Belegungsverpflichtungen Ausnahmen von den Anforderungen zulassen, die sich auf den Unterrichtsbesuch in der Einführungsphase beziehen.

(5) Wer nach dem Besuch einer ausländischen Schule in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen wird, kann seine Belegungsverpflichtungen in Fremdsprachen in einer abweichenden Weise erfüllen, wenn dies aufgrund des bisherigen Schulbesuchs erforderlich ist."

Hinweis

Im November 2007 hat das Niedersächsische Kultusministerium ein Merkblatt zum Auslandsschulbesuch erstellt. Demnach stehen den Schülerinnen und Schülern folgende Möglichkeiten offen, wenn der Schulbesuch im Ausland bei gleichzeitiger Anerkennung im zwölfjährigen Bildungsgang wahrgenommen werden soll:

  • ganzjähriger Schulbesuch im Ausland während 10/1 und 10/2; Vorversetzung am Ende der Klasse 9 in Jgst. 11 durch Klassenkonferenzbeschluss vor dem Reiseantritt:
    "Eine Schülerin oder ein Schüler überspringt auf Grund guter oder besserer schulischer Leistungen am Ende des 9. Schuljahrgangs durch Klassenkonferenzbeschluss nach §6 DVVO den 10. Schuljahrgang und absolviert - statt direkt in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe einzutreten - zunächst einen einjährigen Schulbesuch im Ausland. Nach Rückkehr aus dem Ausland erfolgt dann der Eintritt in die Qualifikationsphase, um nach zwei Schuljahren die allgemeine Hochschulreife zu erwerben."
  • halbjähriger Schulbesuch im Ausland in 10/1:
    "Das erste Halbjahr des 10. Schuljahrgangs wird in einer Auslandsschule verbracht; nach Rückkehr tritt die Schülerin oder der Schüler in das zweite Halbjahr des 10. Schuljahrgangs ein und erwirbt am Ende des 10. Schuljahrgangs mit der Versetzung die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe."
  • halbjähriger (10/2) und ganzjähriger (10/1 und 10/2 oder 10/2 und 11/1) Schulbesuch im Ausland: Anerkennung der Gleichwertigkeit der im Ausland erbrachten schulischen Leistungen nach Einzelfallentscheidung auf Antrag bei der Landesschulbehörde nach Rückkehr:
    "In besonders begründeten Einzelfällen, nämlich dann, wenn es sich um besonders motivierte und leistungsstarke Schülerinnen und Schüler handelt und die Schule deshalb den entsprechenden Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit der im Ausland erbrachten schulischen Leistungen stellt, kann die Landesschulbehörde feststellen, ob hier die Gleichwertigkeit vorliegt und den Eintritt in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zulassen."
  • halbjähriger Schulbesuch im Ausland in 11/1; Anrechnung der im Ausland erbrachten schulischen Leistungen durch Prüfung der Schule nach Rückkehr:
    "Nach dem 10. Schuljahrgang wird ein halbjähriger Schulbesuch im Ausland angetreten. Nach Rückkehr prüft die Schule, ob die im Ausland erbrachten schulischen Leistungen auf den hiesigen Schulbesuch angerechnet werden können. Ist dieses der Fall, kann der Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe im zweiten Halbjahr des 11. Schuljahrgangs fortgesetzt werden. Versäumter Unterrichtsstoff im Hinblick auf die Abiturprüfung muss ggf. selbstständig nachgeholt werden."

Informationsflyer von AJA

Alle Informationen auf einen Blick erhalten Sie auch im AJA-Flyer "Anerkennung eines Auslandsschuljahres auf die Schulzeit in Niedersachsen".