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Hamburg

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Beim Abitur in 12 Jahren können Auslandsschuljahre in der 10. Klasse in der Regel auf Antrag anerkannt werden, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers den Voraussetzungen für die Versetzung in die Studienstufe (=Qualifikationsphase, beim Abitur in zwölf Jahren umfasst diese die 11. und 12. Klasse) entsprechen. Beim Abitur in 13 Jahren gilt dies analog für Auslandsschuljahre in der 11. Klasse.

Der Eintritt in die Studienstufe ist grundsätzlich nur zu Beginn des ersten Halbjahres zulässig, d.h. alle vier Halbjahre der Studienstufe müssen ohne Unterbrechung besucht werden.

Eine Besonderheit in Hamburg ist die finanzielle Förderung des Schulbesuchs im Ausland für Schülerinnen und Schüler, die eine staatliche Schule in Hamburg besuchen, durch die Behörde für Schule und Berufsbildung. Die Höhe der Förderung ist einkommensabhängig.

Originaltext der Verordnung 

Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (APO-AH) [vom 25. März 2008, zuletzt geändert am 18. März 2009]

§ 3 Aufnahme in die Studienstufe

"(2) Schülerinnen und Schüler des acht- und sechsstufigen Gymnasiums, des Aufbaugymnasiums und der integrierten Gesamtschule, die im zwölfjährigen Bildungsgang nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 9 in die Jahrgangsstufe 10 oder im dreizehnjährigen Bildungsgang nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurden, rücken unter Anrechnung der Dauer des Schulbesuchs im Ausland in die Studienstufe ihrer Schule auf, wenn sie während der gesamten nachfolgenden Jahrgangsstufe oder während des zweiten Halbjahres der nachfolgenden Jahrgangsstufe eine vergleichbare Schule im Ausland regelmäßig besucht haben und wenn zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen der Studienstufe gewachsen sein werden. Die Entscheidung trifft die Schule auf Grundlage der Voten der Fachlehrkräfte für die Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache im Rahmen eines pädagogisch-fachlichen Gesprächs, welches durch Tests in einzelnen Fächern ergänzt werden kann.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 1 nicht erfüllt, rücken die Schülerinnen und Schüler in die Studienstufe nur dann auf, wenn sie nachträglich an der schriftlichen Überprüfung nach § 80 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Klassen 1 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen vom 22. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 339), zuletzt geändert am 13. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 204), in der jeweils geltenden Fassung teilgenommen und in mindestens zwei der Arbeiten die Note 4 (ausreichend), in keiner Arbeit die Note 6 (ungenügend) und im Durchschnitt mindestens die Note 4 (ausreichend) erzielt haben.

(7) Ein Eintritt in die Studienstufe ist grundsätzlich nur zum Beginn des ersten Semesters zulässig. (...) In Einzelfällen kann die Schulleitung den Eintritt in die Studienstufe oder einen anderen Eintrittszeitpunkt genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler das Bildungsziel erreichen kann und schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

Möglichkeiten der finanziellen Förderung des Schulbesuchs im Ausland 

Finanzielle Förderung des Schulbesuchs einzelner Schüler im Ausland durch die Behörde für Schule und Berufsbildung: Die Behörde gewährt auf Antrag eine finanzielle Förderung für Schülerinnen und Schüler, die eine staatliche Schule in Hamburg besuchen und für die Dauer eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres eine vergleichbare Schule im Ausland besuchen werden. Diese Förderung ist einkommensabhängig.

Die Richtlinie zur Förderung eines Schulbesuchs im Ausland wurde neu gefasst. Antragsfrist ist jeweils der 15. März für einen Auslandsaufenthalt im darauf folgenden Schuljahr. Anträge sind an die eigene Hamburger Schule zu richten, die dann über den Antrag und die Höhe der Förderung entscheidet und die Antragsteller informiert.

Es ist zu beachten, dass die Zahlung des Förderbetrags erst nach Vorlage des Zeugnisses veranlasst werden kann und dem Antragsteller daher erst kurz vor Beginn des Auslandsaufenthaltes zur Verfügung steht, so dass eine Zwischenfinanzierung durch die Familie notwendig sein wird.

Neufassung der Richtlinie zur Förderung eines Schulbesuchs im Ausland [am 01. August 2007 in Kraft getreten]

Antrag auf finanzielle Förderung des Schulbesuchs im Ausland

Das Hamburgische Schulgesetz

Kontakt zur Behörde für Schule und Berufsbildung

Fragen zur Anerkennung von Auslandsschuljahren und zur finanziellen Förderung des Schulbesuchs im Ausland beantwortet in erster Linie die jeweilige Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer oder die Schulleitung der eigenen Schule. Darüber hinaus steht auch das Schulinformationszentrum (SIZ) der Behörde für Schule und Berufsbildung zur Verfügung.

Informationsflyer von AJA

Die wichtigsten Informationen sind im AJA-Informations-Flyer zusammengefasst, der hier heruntergeladen werden kann:

AJA-Flyer "Ein Schuljahr im Ausland bei Abitur in 12 Jahren in Hamburg"

Diesen Flyer hat AJA in Zusammenarbeit mit der Behörde für Schule und Berufsbildung Hamburg erstellt.