Rheinland-Pfalz
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Aktualisiert (Dienstag, den 19. März 2013 um 16:29 Uhr)
Schülerinnen und Schüler, die für die Dauer der Einführungsphase zum Besuch einer Auslandsschule beurlaubt waren, können im neunjährigen Bildungsgang ausnahmsweise in die Jahrgangsstufe 12, im achtjährigen Bildungsgang ausnahmsweise in die Jahrgangsstufe 11 eintreten. Spätestens nach 10 Wochen entscheidet die Kurslehrerkonferenz, ob die bis dahin gezeigten Leistungen die Zulassung zur Qualifikationsphase rechtfertigen. Bei Verbleib in Jahrgangsstufe 12 werden die Noten des Halbjahres 12/2 doppelt gerechnet.
Im achtjährigen Bildungsgang gilt: Bei einer Versetzung in besonderen Fällen von Klassenstufe 10 nach Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums wird der qualifizierte Sekundarabschluss I erst mit der Zulassung zur Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums erreicht.
Originaltext der Verordnung
Der Originaltext der Verordnung ist auf dem Bildungsserver des Landes Rheinland-Pfalz unter der Überschrift „Rechtsgrundlagen zur Gymnasialen Oberstufe ab 2011“ nachzulesen:
Verwaltungsvorschrift (VV) Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (Mainzer Studienstufe)
[vom 26. Juni 2010 (943 C-51 113-0/34)]
3. Aufbau und Abschluss der gymnasialen Oberstufe (§ 3 LVO)
Absatz 3.1.3
Die Regelung zum qualifizierten Sekundarabschluss I befindet sich ebenfalls auf dem Bildungsserver des Landes Rheinland-Pfalz unter der Überschrift „Allgemeine Rechtsgrundlagen – Schulordnung“:
Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 71 Versetzung in besonderen Fällen
Absatz 6
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