Berlin
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Aktualisiert (Donnerstag, den 19. Juli 2007 um 16:14 Uhr)
Im gymnasialen Bildungsgang mit 13 Jahren bis zum Abitur kann ein Auslandsschuljahr während der Einführungsphase (11. Klasse) auf Antrag angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. In der Qualifikationsphase ist zudem die Anrechnung des ersten Kurshalbjahres durch die Schulleitung möglich, wenn nach Durchführung von Aufnahmeprüfungen in den Prüfungsfächern und Übernahme der im Ausland erbrachten Leistungen eine erfolgreiche Fortführung des Bildungsgangs erwartet werden kann.
Im gymnasialen Bildungsgang mit 12 Jahren bis zum Abitur ist ein Auslandsschuljahr ausschließlich als eingeschobenes Jahr zwischen Klasse 10 und Klasse 11 möglich.
Originaltext der Verordnung
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
[vom 18. April 2007]
§ 8 Auslandsaufenthalt
„(1) Bei einem höchstens einjährigen Auslandsaufenthalt während der Einführungsphase ist nach Rückkehr auf Antrag die Eingliederung in den bisherigen Schülerjahrgang möglich. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage eines vor Antritt der Beurlaubung ausgesprochenen Votums der Klassenkonferenz und unter Würdigung der im Ausland erbrachten Leistungen. Bei Schulwechsel entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule über die Eingliederung aufgrund einer Stellungnahme der bisher besuchten deutschen Schule. Die Voraussetzungen für die Wahl eines Faches zum Prüfungsfach sind erfüllt, wenn am Unterricht dieses Faches durchgehend in der Jahrgangsstufe 10 und während des gesamten Auslandsaufenthaltes teilgenommen wurde; über Ausnahmen entscheidet die aufnehmende Schule. Sofern eine Eingliederung in den folgenden Schülerjahrgang oder nach Eingliederung in den bisherigen Schülerjahrgang ein freiwilliger Rücktritt innerhalb der ersten acht Unterrichtswochen erfolgt, gilt dies nicht als Rücktritt im Sinne des § 27.
(2) In der Qualifikationsphase an einer deutschen Auslandsschule erbrachte Leistungen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife nach deutschem Recht führt, können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Anderenfalls ist nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt die Anrechnung des ersten Kurshalbjahres durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der aufnehmenden Schule möglich, wenn nach Durchführung von Aufnahmeprüfungen in den Prüfungsfächern und Übernahme der im Ausland erbrachten Leistungen eine erfolgreiche Fortführung des Bildungsganges erwartet werden kann. Darüber hinaus können an ausländischen Schulen erbrachte Leistungen nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.“
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