Baden-Württemberg
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Aktualisiert (Donnerstag, den 05. November 2009 um 16:44 Uhr)
Eine Anerkennung des Austauschjahres erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des Schülers. Das Austauschjahr kann von der Schule angerechnet werden, wenn der regelmäßige Schulbesuch und dabei erzielte Leistungen nachgewiesen werden.
Der Eintritt in die Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 11) erfolgt ohne Versetzungsentscheidung. Wenn Schülerinnen und Schüler den Anforderungen in der Jahrgangsstufe 11 nicht gewachsen sind, können sie in den ersten acht Wochen in die Klasse 10 wechseln und dort ihre schulische Laufbahn regulär fortsetzen.
Eine Anrechnung der im Ausland erreichten Leistungen auf die Qualifikationsphase ist nicht möglich.
Originaltexte der Verordnung und der Verwaltungsvorschrift
§ 3 Aussetzung der Versetzungsentscheidung
„(3) Ein Schüler, für den zum Ende der Klassen 5 bis 10 kein Zeugnis erteilt und damit keine Versetzungsentscheidung getroffen werden kann, weil er an einem längerfristigen Einzelschüleraustausch mit dem Ausland teilgenommen und dort die Schule besucht hat, wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf seinen Antrag ohne Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Klasse bzw. in die Jahrgangsstufe 11 aufgenommen. Abweichend von Satz 1 kann ein Schüler, bei dem die Voraussetzungen von Satz 1 am Ende der Klasse 10 vorliegen und der nicht die dem Unterricht in den Klassen 7 bis 10 entsprechenden Kenntnisse in einer zweiten Pflichtfremdsprache besitzt, nur nach Bestehen einer Feststellungsprüfung in der zweiten Pflichtfremdsprache in die Jahrgangsstufe 11 aufgenommen werden. Für diese Feststellungsprüfung gilt § 8 Abs. 3 entsprechend.“
„2. Schüler des Gymnasiums, die von Klasse 10 im neunjährigen Bildungsgang nach Klasse 11 oder im achtjährigen Bildungsgang in die erste Jahrgangsstufe versetzt wurden, haben einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Schüler des Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang, die nach Teilnahme an einem längerfristigen Einzelschüleraustausch mit dem Ausland ohne Versetzungsentscheidung in die Kursstufe aufgenommen worden sind, erwerben einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand, wenn am Ende der 1. Jahrgangsstufe nicht mehr als 20 % der angerechneten Kurse mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sind.“
Hinweis
In seinem Leitfaden für die gymnasiale Oberstufe Abitur 2008 gibt das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, folgende Erläuterung:
8.2 Auslandsaufenthalte
„Die Dauer von Auslandaufenthalten kann bis zu einem Schuljahr betragen. Es gibt zahlreiche Vereine und Austauschorganisationen, deren Hilfe Sie bei der Vorbereitung und Durchführung Ihres Auslandsaufenthaltes in Anspruch nehmen können. Dazu finden Sie auch Informationen im Internet unter www.dbs-schule.de.
Wenn Sie sich im Verlauf der Einführungsphase zum Schulbesuch im Ausland entscheiden, kann Ihnen diese Zeit auch auf den Schulbesuch in Baden-Württemberg angerechnet werden. Das heißt, Sie müssen das Schuljahr nicht wiederholen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie im Ausland an einem Einzelschüleraustausch teilgenommen und dort die Schule besucht haben. Eine Anrechnung der im Ausland erreichten Leistungen auf die Qualifikationsphase ist nicht möglich.
Alle vier Halbjahre der Qualifikationsphase müssen belegt werden. Ganz wichtig ist, dass Sie sich vor dem Auslandsaufenthalt gründlich von Ihrer Schule beraten lassen.“
Informationsflyer von AJA
Die wichtigsten Informationen sind im AJA-Flyer zusammengefasst, der hier heruntergeladen werden kann:
„Ein Schuljahr im Ausland bei Abitur in 12 Jahren in Baden-Württemberg“
Diesen Flyer hat AJA in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg erstellt. Interessierte können den Flyer bei AJA bestellen.
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