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Richtlinien der BL zum Schulbesuch im Ausland

Überblick

Folgende Bundesländer ermöglichen derzeit grundsätzlich eine Anerkennung eines Auslandsschuljahres in der Einführungsphase (10. bzw. 11. Klasse) [i.d.R. auf Antrag des Schülers/der Eltern und durch Entscheidung des Schulleiters/des zuständigen Schulamtes]:

  • Baden-Württemberg
  • Bremen
  • Bayern
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Hamburg
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  •  Saarland
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Folgende Bundesländer ermöglichen darüber hinaus eine Anerkennung von Auslandsschulzeiten auch zu Beginn der Qualifikationsphase (11. bzw. 12. Klasse):

  • Berlin (nur erstes Halbjahr der Qualifikationsphase)
  • Brandenburg (nur erstes Halbjahr der Qualifikationsphase)
  • Bremen (nur erstes Halbjahr der Qualifikationsphase)
  • Hessen
  • Schleswig-Holstein

Keine Möglichkeiten für eine Anerkennung sieht der Freistaat Sachsen vor.

Die Richtlinien der Bundesländer im Einzelnen

Eine Kurzzusammenfassung der jeweils gültigen Regelungen können Sie den untenstehenden Texte entnehmen. Für Links zu den Originaltexten der Gesetze und Verordnungen sowie zu weiteren Hinweisen und Informationen klicken Sie auf das jeweilige Bundesland.

Baden-Württemberg

Aktualisiert (Donnerstag, den 05. November 2009 um 16:44 Uhr)

Eine Anerkennung des Austauschjahres erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des Schülers. Das Austauschjahr kann von der Schule angerechnet werden, wenn der regelmäßige Schulbesuch und dabei erzielte Leistungen nachgewiesen werden.

Der Eintritt in die Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 11) erfolgt ohne Versetzungsentscheidung. Wenn Schülerinnen und Schüler den Anforderungen in der Jahrgangsstufe 11 nicht gewachsen sind, können sie in den ersten acht Wochen in die Klasse 10 wechseln und dort ihre schulische Laufbahn regulär fortsetzen.

Eine Anrechnung der im Ausland erreichten Leistungen auf die Qualifikationsphase ist nicht möglich.

   

Bayern

Aktualisiert (Mittwoch, den 10. August 2011 um 16:00 Uhr)

13-jähriger Bildungsgang bis zum Abitur (G9):
Die Anerkennung eines Auslandsschuljahres während der Klasse 11 (=Einführungsphase) nach Probezeit im 1. Halbjahr der Qualifikationsphase (Ausbildungsabschnitt 12/1) kann auf Antrag gestattet werden, wenn ein regelmäßiger Schulbesuch im Ausland und dabei erzielte Leistungen nachgewiesen werden können.

12-jähriger Bildungsgang bis zum Abitur (G8):
Die Anerkennung eines Auslandsschuljahres während der Klasse 10 (=Einführungsphase) nach Probezeit im 1. Halbjahr der Qualifikationsphase (Ausbildungsabschnitt 11/1) kann auf Antrag gestattet werden, wenn ein regelmäßiger Schulbesuch im Ausland und dabei erzielte Leistungen nachgewiesen werden können. 

   

Berlin

Aktualisiert (Donnerstag, den 19. Juli 2007 um 16:14 Uhr)

Im gymnasialen Bildungsgang mit 13 Jahren bis zum Abitur kann ein Auslandsschuljahr während der Einführungsphase (11. Klasse) auf Antrag angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. In der Qualifikationsphase ist zudem die Anrechnung des ersten Kurshalbjahres durch die Schulleitung möglich, wenn nach Durchführung von Aufnahmeprüfungen in den Prüfungsfächern und Übernahme der im Ausland erbrachten Leistungen eine erfolgreiche Fortführung des Bildungsgangs erwartet werden kann.

Im gymnasialen Bildungsgang mit 12 Jahren bis zum Abitur ist ein Auslandsschuljahr ausschließlich als eingeschobenes Jahr zwischen Klasse 10 und Klasse 11 möglich.

   

Brandenburg

Aktualisiert (Freitag, den 04. September 2009 um 12:48 Uhr)

Sowohl im 12- als auch im 13-jährigen Bildungsgang kann ein Auslandsschuljahr in der Einführungsphase oder im ersten Jahr der Qualifikationsphase angerechnet werden. Dazu muss nachgewiesen werden, dass die Belegverpflichtungen der hiesigen Einführungs- und Qualifikationsphase erfüllt wurden, oder die nachgewiesenen Leistungen vor und während des Schulbesuchs im Ausland müssen eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lassen. Die Überprüfung erfolgt erst nach Rückkehr aus dem Ausland.

Da in Brandenburg unterschiedliche Verordnungen den 12- und 13-jährigen Bildungsgang regeln, folgen hier die relevanten Auszüge aus beiden Gesetzestexten.

   

Bremen

Aktualisiert (Montag, den 04. Juli 2011 um 11:30 Uhr)

Die während eines Schulbesuchs im Ausland versäumten Halbjahre der Gymnasialen Oberstufe können entweder nachgeholt oder übersprungen werden. Die Möglichkeit, zu überspringen, kann nur geprüft werden, wenn der Auslandsaufenthalt nicht länger als ein Schuljahr dauert und kein Halbjahr der Qualifikationsphase betroffen ist.

Die besuchte Schule prüft, ob ein Mittlerer Schulabschluss erworben wurde oder nicht. Ist noch keiner erworben worden, prüft die Schule, ob das Niveau der Leistungen im Ausland dem des Mittleren Schulabschlusses in Bremen entspricht. Wird keine Gleichwertigkeit mit dem Mittleren Schulabschluss festgestellt, kann eine Aufnahme in die Qualifikationsphase nicht erfolgen.

   

Hamburg

Aktualisiert (Dienstag, den 10. August 2010 um 14:49 Uhr)

Beim Abitur in 12 Jahren können Auslandsschuljahre in der 10. Klasse in der Regel auf Antrag anerkannt werden, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers den Voraussetzungen für die Versetzung in die Studienstufe (=Qualifikationsphase, beim Abitur in zwölf Jahren umfasst diese die 11. und 12. Klasse) entsprechen. Beim Abitur in 13 Jahren gilt dies analog für Auslandsschuljahre in der 11. Klasse.

Der Eintritt in die Studienstufe ist grundsätzlich nur zu Beginn des ersten Halbjahres zulässig, d.h. alle vier Halbjahre der Studienstufe müssen ohne Unterbrechung besucht werden.

Eine Besonderheit in Hamburg ist die finanzielle Förderung des Schulbesuchs im Ausland für Schülerinnen und Schüler, die eine staatliche Schule in Hamburg besuchen, durch die Behörde für Schule und Berufsbildung. Die Höhe der Förderung ist einkommensabhängig.

   

Hessen

Aktualisiert (Dienstag, den 03. August 2010 um 11:34 Uhr)

Aufenthalte in einer ausländischen Schule im Rahmen eines Schüleraustausches sollen gefördert werden. Es soll den Schülerinnen und Schülern, die im Ausland eine Schule besuchen, ermöglicht werden, ihre schulische Ausbildung in Hessen anschließend ohne zeitlichen Verlust fortzusetzen. Die Entscheidung, ob zusätzlich ein Überprüfungsverfahren zur erfolgreichen Mitarbeit in der gymnasialen Oberstufe erfolgen soll, trifft die Schulleitung.

   

Mecklenburg-Vorpommern

Aktualisiert (Donnerstag, den 18. Juni 2009 um 14:18 Uhr)

Über die Anerkennung eines Auslandsschulaufenthaltes während der Einführungsphase (10. Klasse) und die zu erbringenden Leistungen entscheidet die Schulleitung. Eine Verkürzung des Besuchs der gymnasialen Oberstufe um die Einführungsphase ist nur möglich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht bestimmter Fächer nachgewiesen werden kann. Der Besuch der Qualifikationsphase (11. und 12. Klasse) hat durchgängig zu erfolgen.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Mecklenburg-Vorpommern empfiehlt: „Der günstigste Zeitpunkt für einen Auslandsschulaufenthalt ist die Jahrgangsstufe 10 oder ein eingeschobenes Jahr vor Beginn der Qualifikationsphase.“

   

Niedersachsen

Aktualisiert (Donnerstag, den 08. September 2011 um 10:04 Uhr)

Bei einem dreizehnjährigen Bildungsgang kann ein Schulbesuch im Ausland in der Einführungsphase (11. Klasse) auf Antrag anerkannt werden, wenn ein regelmäßiger Schulbesuch im Ausland nachgewiesen wird. Findet der Auslandsaufenthalt während der gesamten Einführungsphase oder im zweiten Schulhalbjahr statt, kann die Schülerin/der Schüler ohne Versetzungsentscheid zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt werden.

Bei einem zwölfjährigen Bildungsgang können im Ausland erbrachte Leistungen im Regelfall nicht auf die in der Einführungs- oder Qualifikationsphase zu erbringenden Leistungen angerechnet werden. In Ausnahmefällen kann die Schule auf Antrag Unterrichtsleistungen, die an einer ausländischen Schule erbracht wurden, anrechnen, wenn der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht ist.

   

Nordrhein-Westfalen

Aktualisiert (Mittwoch, den 10. August 2011 um 15:19 Uhr)

Die Anerkennung eines Auslandsschuljahres während der Einführungsphase (Klasse 10 im 12-jährigen Bildungsgang, Klasse 11 im 13-jährigen Bildungsgang) ist bei entsprechendem Leistungsstand mit Einverständnis der Schulleitung möglich.

Der mit dem Zeugnis am Ende der Einführungsphase verbundene Abschluss ("mittlerer Schulabschluss") wird nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahr der Qualifikationsphase erworben.

   

Rheinland-Pfalz

Aktualisiert (Mittwoch, den 09. April 2008 um 13:23 Uhr)

Die Anerkennung eines Auslandsschuljahres während der Klasse 11 ist nach einer maximal 10-wöchigen Probezeit in der 12. Klasse und mit Einverständnis der Kurslehrerkonferenz möglich.

   

Saarland

Aktualisiert (Dienstag, den 14. Juli 2009 um 11:54 Uhr)

Ein Auslandsschuljahr während der Einführungsphase kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers nach Einzelfallbetrachtung durch die Schulleitung anerkannt werden.

   

Sachsen

Aktualisiert (Mittwoch, den 10. August 2011 um 15:29 Uhr)

Schülerinnen und Schüler können sich nach der 9., 10. oder 11. Klasse für ein Auslandsschuljahr beurlauben lassen. Die Anerkennung des Auslandsschuljahres nach der 9. oder 10. Klasse auf den Bildungsgang in Deutschland ist möglich, wenn der Nachweis vergleichbarer Lerninhalte und des regelmäßigen Schulbesuchs erbracht ist. Während der Qualifikationsphase ist keine Anrechnung des Auslandsschuljahres auf den Bildungsgang in Deutschland möglich.
   

Sachsen-Anhalt

Aktualisiert (Mittwoch, den 27. Januar 2010 um 13:54 Uhr)

Die Anerkennung eines Auslandsschuljahres erfolgt auf Antrag beim Landesverwaltungsamt. Der Schulbesuch im Ausland kann auf den Besuch der Einführungsphase (10. Klasse) angerechnet werden, wenn entsprechende Leistungen und Fächerbelegungen nachgewiesen werden.

Eine Beurlaubung vom Besuch der Qualifikationsphase für einen Schulbesuch im Ausland sowie eine Unterbrechung der Qualifikationsphase sind nicht vorgesehen.

   

Schleswig-Holstein

Aktualisiert (Mittwoch, den 10. August 2011 um 16:08 Uhr)

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten (oder der Schülerin/des Schülers bei Volljährigkeit) kann bei der Schulleitung im 13-jährigen Bildungsgang die 11. bzw. 12. Klasse im Ausland anerkannt werden. Somit setzen die Schülerinnen und Schüler ihre Schullaufbahn jeweils an der Stelle fort, an der sie das Auslandsschuljahr begonnen haben.

Bei Abitur in 12 Jahren können sich Schülerinnen und Schüler, denen von der Versetzungskonferenz ein Überspringen der Einführungsphase empfohlen wurde, für ein Auslandsschuljahr beurlauben lassen und nach der Rückkehr direkt in die Qualifikationsphase eintreten. Unabhängig von einer Empfehlung der Versetzungskonferenz können besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler nach ihrer Rückkehr aus einem einjährigen Auslandsaufenthalt bei der Schulleitung einen Antragr auf direkten Übergang in die Qualifikationsphase stellen. Dies betrifft in der Regel den Zeitraum der 10. Klasse und bei einem Auslandsschuljahr auf der Südhalbkugel die erste Hälfte der 11. Klasse. 

   

Thüringen

Aktualisiert (Freitag, den 11. September 2009 um 08:59 Uhr)

Die Anerkennung eines Auslandsschuljahres während der Einführungsphase (10. Klasse) ist bei entsprechendem Leistungsstand möglich. Auf Antrag kann der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz die Möglichkeit gewähren, direkt in die 11. Klasse vorzurücken. Die Schülerin/der Schüler hat dann innerhalb von sechs Wochen die Möglichkeit, freiwillig in die 10. Klasse zurückzutreten, ohne dass dies als Wiederholen gilt.

Eine Anerkennung von Auslandsschulleistungen in der Qualifikationsphase (11. und 12. Klasse) ist nicht möglich.